Die/der COVID-19-Beauftragte hat den Veranstalter bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und ist für die Umsetzung des COVID-19-Präventivkonzeptes verantwortlich.

Er dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, im Falle der Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls.

Die/der COVID-19-Beauftragte hat auch die Funktion der Ansprechperson innerhalb des Unternehmens für die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den Akteurinnen und Akteuren, Künstlerinnen und Künstlern sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Es steht dem Veranstalter frei, verschiedene Personen für einzelne Veranstaltungen zu benennen, oder diese Aufgabe entsprechend des veranstaltungsspezifischen Organisationskonzeptes bei einer Person zu konzentrieren.

Die Letztverantwortung liegt, vorbehaltlich § 9 Abs. 2 VStG, jedoch immer beim Veranstalter